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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vertrag für Workshops und Teamentwicklung

Stand: 14. April 2025

§ 1 Anwendungsbereich der AGB

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Svenja Reiniger - nachfolgend “Trainerin/Coachin” genannt - und der Auftrag gebenden Seite im Sinne eines Dienstleistungsvertrags gem. der §§ 611 ff. BGB - im folgenden Vertrag genannt -, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.  

  2. Die Auftrag gebende Seite können sein: Unternehmen, Organisationen und Institutionen, die Workshops und/oder Teamentwicklungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiterinnen oder andere Gruppen beauftragen - im folgenden Auftraggeberin genannt.

  3. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Auftraggeberin das Angebot der Trainerin/Coachin durch schlüssiges Handeln (also durch Unterschrift, schriftlich per Mail oder postalisch oder persönliche Absprache) annimmt.
     

§ 2 Inhalt und Zweck des Vertrages  

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen im Bereich Workshops und Teamentwicklung, basierend auf den zwischen der Trainerin/Coachin und der Auftraggeberin geführten vorbereitenden Gespräche und dem erstellten Konzept, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schuldet die Trainerin/Coachin kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis oder eine konkrete Veränderung des Teilnehmerverhaltens außerhalb des unmittelbaren Veranstaltungsrahmens. Empfehlungen und Stellungnahmen können keinesfalls unternehmerische Entscheidungen ersetzen.

  2. Die Trainerin/Coachin erbringt ihre Dienste in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in der Konzeption und Durchführung von Workshops und Teamentwicklungsmaßnahmen unter Achtung eventueller Einschränkungen und Verbote anwendet. Ein Erfolg der angewandten Methoden und Interventionen wird weder in Aussicht gestellt noch garantiert.
     

§ 3 Mitwirkung der Auftraggeberin und der Teilnehmenden

  1. Workshops und Teamentwicklungsmaßnahmen sind partizipative Prozesse, die die aktive Mitwirkung der Teilnehmenden erfordern. Die Trainerin/Coachin steht der Auftraggeberin und den Teilnehmenden als Prozessbegleiterin zur Seite. Die Verantwortung für die Umsetzung der erarbeiteten Inhalte und die daraus resultierenden Veränderungen liegt bei der Auftraggeberin und den Teilnehmenden.

  2. Die Auftraggeberin ist verantwortlich für die Auswahl geeigneter Teilnehmender und die Bereitstellung der notwendigen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Veranstaltung (z.B. Räumlichkeiten, technische Ausstattung, interne Kommunikation).

  3. Die Teilnehmenden bestätigen mit ihrer Teilnahme die Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung, zur Selbstreflexion und zur Auseinandersetzung mit den Workshop-Inhalten und Gruppenprozessen. Die Dienstleistungen der Trainerin/Coachin sind keine psychotherapeutische oder medizinische Therapie und ersetzen diese auch nicht. Die Trainerin/Coachin grenzt sich klar von der Rolle einer Therapeutin ab.

  4. Die Trainerin/Coachin ist berechtigt, eine Veranstaltung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis oder eine konstruktive Arbeitsatmosphäre nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn seitens der Auftraggeberin oder einzelner Teilnehmender erforderliche Auskünfte zur Auftragsklärung unzutreffend oder lückenhaft sind, Methoden und Interventionen bewusst vereitelt und Inhalte abgelehnt werden oder das Wohl einzelner oder der gesamten Gruppe gefährdet erscheint. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht.

  5. Die Auftraggeberin trägt die Verantwortung dafür, dass die Teilnehmenden über die Rahmenbedingungen und Ziele der Veranstaltung informiert sind und freiwillig teilnehmen.
     

§ 4 Honorar und Rechnungsstellung

  1. Für die vereinbarten Dienste hat die Trainerin/Coachin einen Honoraranspruch. Die Honorare werden individuell zwischen der Trainerin/Coachin und der Auftraggeberin vereinbart und im Angebot oder einer separaten Vereinbarung schriftlich festgehalten.

  2. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Honorare nach Durchführung der Veranstaltung und Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug fällig. Bei umfangreicheren Projekten können Abschlagszahlungen vereinbart werden.
     

§ 5 Stornierung und Verschiebung von Veranstaltungen

  1. Vereinbarte Termine für Workshops und Teamentwicklungsmaßnahmen sind verbindlich.

  2. Eine kostenfreie Stornierung oder Verschiebung durch die Auftraggeberin ist bis zu vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung möglich.

  3. Bei Stornierungen oder Verschiebungen nach dieser Frist werden Stornierungsgebühren fällig, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt der Absage und dem Umfang der bereits erbrachten Leistungen richtet. Üblicherweise gelten folgende Stornierungsbedingungen (sofern nicht anders vereinbart):

    • Bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung oder Verschiebung möglich.

    • Vier bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des vereinbarten Honorars.

    • Weniger als eine Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 75 % des vereinbarten Honorars.

  4. Forderung für bereits erbrachte Leistungen wie, z.B. für die Durchführung von Vorgesprächen, Projektmanagement, erworbene Lizenzen usw. werden gemäß vereinbarter Pauschale oder nach Aufwand abgerechnet, auch wenn ein Termin storniert oder verschoben werden muss.

  5. Die Trainerin/Coachin ist bemüht, bei einer Verschiebung einen Ersatztermin zu finden. Gelingt dies nicht, bleiben die Stornierungsgebühren bestehen.

  6. Bei einer Stornierung oder Verschiebung durch die Trainerin/Coachin aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit, höhere Gewalt) wird die Auftraggeberin schnellstmöglich informiert und es wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht seitens der Auftraggeberin nicht.
     

§ 6 Vertraulichkeit

  1. Die Trainerin/Coachin sichert Verschwiegenheit zu und verpflichtet sich, über sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen betriebsinternen Angelegenheiten des Auftraggeberin sowie persönliche Informationen der Teilnehmenden, die ihr im direkten Kontakt anvertraut werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung beginnt mit der Auftragsklärung und besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.  

  2. Die Trainerin/Coachin ist nicht verpflichtet oder berechtigt, Informationen über einzelne Teilnehmende an die Auftraggeberin weiterzugeben, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person vor oder dies ist zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben erforderlich.

  3. Vertrauliche Informationen werden ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Zielsetzungen der Auftraggeberin zur Durchführung der Workshops und Teamentwicklungsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien verwendet.  

  4. Die Trainerin/Coachin verpflichtet sich, persönliche Mitschriften aus einzelnen Gesprächen mit Teilnehmenden sowie schriftliche Informationen, die ihr vertraulich und persönlich ausgehändigt wurden, geschützt vor dem Zugang Dritter zu verwahren.

  5. Die Trainerin/Coachin fertigt während der Veranstaltungen möglicherweise Notizen und Ergebnisdokumentationen an. Diese dienen primär der Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung. Die Rechte an diesen Dokumentationen verbleiben bei der Trainerin/Coachin. Eine Weitergabe an die Auftraggeberin erfolgt nur nach vorheriger Absprache und gegebenenfalls gegen Aufpreis. Personenbezogene Daten der Teilnehmenden werden in diesen Dokumentationen nur in anonymisierter Form oder mit deren ausdrücklicher Zustimmung erfasst.
     

§ 7 Urheberrecht

  1. Alle im Rahmen der Workshops und Teamentwicklungsmaßnahmen ausgegebenen Materialien, Konzepte, Methoden und Präsentationen unterliegen dem Urheberrecht der Trainerin/Coachin. Die Weitergabe, Vervielfältigung oder kommerzielle Nutzung dieser Materialien durch die Auftraggeberin oder die Teilnehmenden ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Trainerin/Coachin nicht gestattet. Die Materialien dürfen ausschließlich für den internen Gebrauch im Rahmen des beauftragten Zwecks verwendet werden.
     

§ 8 Kündigung und Rückforderungen

  1. Die Trainerin/Coachin ist berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die Zusammenarbeit zu beenden; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Anliegen geht, welche die Trainerin/Coachin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht begleiten kann oder darf oder welche sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt ein möglicher Honoraranspruch der Trainerin/Coachin für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen erhalten.

  2. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Bei einer Kündigung durch die Auftraggeberin nach Beginn der Veranstaltung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars. Die Zahlungsverpflichtung für bereits erbrachte und noch nicht abgerechnete Leistungen bleibt bestehen.
     

§ 9 Datenschutz

  1. Die Trainerin/Coachin ist berechtigt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten der Ansprechpersonen des Auftraggeberin unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen im Rahmen des Vertragszwecks zu verarbeiten, zu speichern oder durch Dritte verarbeiten und speichern zu lassen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Teilnehmenden ist die Auftraggeberin verantwortlich und stellt sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Soweit die Trainerin/Coachin im Rahmen der Veranstaltung personenbezogene Daten der Teilnehmenden erhebt (z.B. für Teilnehmerlisten, Feedbackbögen), erfolgt dies im Auftrag und nach Weisung der Auftraggeberin. Darüber hinaus gilt die Datenschutzerklärung der Trainerin/Coachin.  
     

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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